Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Sakman Service OHG (Auftragnehmer)
Lichterfelder Weg 19, 14167 Berlin
für Verträge der Schnee- und Glättebekämpfung

1. Gegenstand und Grundlage aller Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der schriftliche Vertrag. Die darin getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der Vertragsschließenden rechtswirksam.

2. Der Auftragnehmer wird in der Winterdienstsaison tätig, die am 01. November beginnt und am 15. April eines jeden Folgejahres endet. Der Vertrag verlängert sich um eine weitere Wintersaison, wenn er nicht von einer Partei bis zum 30. April schriftlich gekündigt worden ist.

3. Der Auftragnehmer rechnet seine Leistung für die Zeiträume 01.11. bis 31.12. und 01.01. bis 15.04. in zwei Teilrechnungen zu je 50 v. H. der Gesamtauftragssumme brutto ab. Die Rechnungen sollen dem Auftraggeber spätestens zum 15.09. und 15.01. eines jeden Jahres zugehen.

Die 1. Teilzahlung hat bei dem Auftragnehmer bis zum 30.09. und die 2. Teilzahlung bis zum 31.01. einzugehen, in den Rechnungen genannte Fälligkeitsbestimmung ist verbindlich. Bei der bargeldlosen Zahlung ist die vom Auftragsnehmer vergebene Rechnungsnummer anzugeben.

Verspätete Zuordnungen von Zahlungen infolge der unrichtigen Angabe der Rechnungsnummer müssen wegen der Vielzahl zu diesem Zeitraum eingehenden Zahlungen zu Lasten des Auftraggebers gehen.

4. Die o.g. Verpflichtung zur Zahlung ist nach dem Kalender im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, so dass es im Falle der Verspätung der Zahlung keine den Verzug begründende Mahnung des Auftragnehmers bedarf. Der Auftraggeber ist im Falle der verspäteten Zahlung im Verzug, sodass dem Auftragnehmer insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 und 2 BGB zustehen. Der Auftragnehmer sieht sich bei einem Zahlungsverzug des Auftraggebers an die Fortsetzung des Vertrages nicht gebunden.

5. Nach dem 01.11. eines jeden Jahres abgeschlossene Verträge begründen erst 48 Stunden nach Eingang bei dem Auftragnehmer und nach Vollzug dessen rechtsverbindlicher Unterschrift eine entsprechende Vertragsverpflichtung. Hier ist der Auftragnehmer berechtigt, die Gesamtrechnung in entsprechender Anwendung von Ziffer 4. zu stellen und die Zahlung innerhalb von sieben Tagen zu verlangen. Zur Inverzugsetzung bedarf es in einem solchen Fall jedoch der Mahnung durch den Auftragnehmer.

6. Das zu übernehmende Objekt muss bei der Übernahme Schnee- und eisfrei sein. Sollte dieses nicht der Fall sein, vereinbaren beide Parteien eine Grundreinigung, die gesondert vom Auftraggeber zu tragen ist.

7. Der Auftragnehmer erklärt mit seiner rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Vertrages und unter Zugrundelegung dieser Vertragsbedingungen, dass er mit Hinsicht auf die jeweils gültige Fassung des Straßenreinigungsgesetzes die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung gemäß dem Vertragsgegenstand übernimmt und entsprechend versichert ist.

8. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen dieses Vertrages für Schäden, die durch seine bzw. die Tätigkeit seiner Erfüllungsgehilfen entstehen oder entstanden sind. Gegen- Sach-und Personenschäden, ist der Auftragnehmer entsprechend und ausreichend haftpflichtversichert. Etwaige Schadensfälle sind unverzüglich nach ihrem bekannt werden dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

9. Im Falle der Grundstücksveräußerung läuft der Vertrag zum Stichtag des Lastenwechsels aus, der dem Auftragnehmer vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen ist. Dem Auftragnehmer ist entsprechender Nachweis vorzulegen.

10. Die Entgegennahme mündlicher, fernmündlicher oder sonstiger nicht schriftlich fixierter Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten eines schriftlichen Vertrages unverbindlich.

11. Außervertragliche Geldüberweisungen haben auf das Zustandekommen eines Vertrages keinen Einfluss und ersetzen einen solchen nicht.

12. Die Durchführung der Schnee- und Glättebekämpfung wird seitens des Auftragnehmers garantiert. Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der öffentlichen Zuwege zu den Vertragsflächen sowie dem jeweiligen Verkehrsaufkommen abhängig sind.

13. Bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser, z. B. von undichten Dachrinnen/Fallrohren, hat der Auftraggeber die unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Auftragnehmer, da dieser ansonsten nicht die Verpflichtungen aus dem Straßenreinigungsgesetz und im Schadensfall folglich keine Haftung übernimmt. Das gilt auch für Schneereste, die von nicht gereinigten Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen des Auftraggebers herüber geweht werden. Die Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorheriger Meldung durch den Auftraggeber und bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.

14. Bei langanhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten. Es werden Zwischenräumungen unter Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vereinbart durchgeführt. Der Zeitpunkt der Zwischenräumungen ist abhängig von der Wetterlage und wird auch aus diesem Grunde vom Auftragnehmer bestimmt.

15. Für die aus der Salzverwendung entstehenden Schäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

16. Ein Anspruch der Reinigung auf nicht zugänglichen Vertragsflächen oder verschlossener Hauszugänge, ohne Schlüsselgewalt des Auftragsnehmers, besteht nicht. Kann die Reinigung nicht erfolgen, weil dem Auftragnehmer der Zugang zu den Objekten nicht ermöglicht worden ist, steht dem Auftraggeber eine Kürzung der Entgelte nicht zu. Die Übergabe der Schlüssel (Bringe- und Abholpflicht) obliegt dem Auftraggeber. Die Schlüssel sind vom Auftraggeber leserlich mit folgenden Angaben zu versehen: Straßenname (vollständig ausgeschrieben), Postleitzahl, Hausnummer, vergebene Kundennummer der Firma Sakman Service.
Wir akzeptieren keine Generalschlüssel. Sollte es keine andere Möglichkeit geben, bitten wir um eine schriftliche Mitteilung von Ihrer Seite.

17. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Frist-, leistungs- und sachgerechten Erfüllung des Vertrages. Der Auftraggeber kann neben seinen sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen das Entgelt mindern, wenn die jeweiligen Flächen nicht unverzüglich nach vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Auftraggeber bearbeitet werden. Die Minderung wird nach folgender Formel berechnet:

Minderungsbetrag = Monatsentgelt für beanstandete Fläche x Anzahl der beanstandeten Tage, geteilt durch Anzahl der Monatstage

Im Falle von Beanstandungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Nachbesserung wird vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse ohne schuldhafte Verzögerung vorgenommen, hierbei ist Ziffer 15 zu beachten. Kommt der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Bestimmungen seiner Durchführung zur Nachbesserung nicht nach, steht dem Auftraggeber die Durchführung des Winterdienstes im Wege der Ersatzvornahme frei. Hierüber hat der Auftraggeber den Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach deren Durchführung zu informieren. Dabei ist der Umfang der Ersatzvornahme nach Stundenanzahl, gereinigter Fläche und eingesetztem Personal nachzuweisen.

Im Fall der Ersatzvornahme ist die Geltendmachung der Minderung ausgeschlossen.

18. Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Auftraggebers nur für solche Schäden, die auf den vertragsgegenständlichen Flächen entstanden und nur soweit diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

19. Soweit zwischen den Vertragsparteien die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Ort des Vertragsobjektes, soweit dieses in Berlin belegen ist. Anderenfalls ist der Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers.

20. Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag auch während des vertraglichen Reinigungszeitraumes berechtigt, wenn die Zahlungen des Reinigungsentgeltes ggf. auch nach Mahnung nicht vom Auftraggeber geleistet wurden (siehe Ziffer 4 und 5. dieser AGB ‘s).

21. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Sollte ein Bestandteil dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so soll dies nach dem Willen der Parteien nicht den gesamten Vertrag betreffen. Die von der Unwirksamkeit betroffenen Bestimmungen sollen nach dem Vorbild der gesetzlichen Vorschriften und dem Willen der Parteien ergänzt werden,

Stand 22.02.2024

Sak-Form/10/2020/QM